Beschreibung
1) Neubaugebiete werden ohne fossile Wärmeträger (Kohle, Heizöl, Erd- und Flüssigerdgas) und Biomasse ausgewiesen, wenn es eine Anschlussmöglichkeit an Fernwärme gibt, dezentrale Lösungen möglich oder Nahwärmenetze planbar sind.
Anforderungen sind für laufende Bauleitplanverfahren soweit möglich bereits berücksichtigt worden.
1) Neubaugebiete werden ohne fossile Wärmeträger (Kohle, Heizöl, Erd- und Flüssigerdgas) und Biomasse ausgewiesen, wenn es eine Anschlussmöglichkeit an Fernwärme gibt, dezentrale Lösungen möglich oder Nahwärmenetze planbar sind.
* Aufstellung von B-Plänen als Kernaufgabe Abt.6 zur allgemeinverbindlichen Festsetzung der baulichen und sonstigen Nutzung von Grund und Boden;
* Umsetzung des Bremer Standards (Nr.7 Erneuerbare Wärmequellen): es soll eine 100% erneuerbare Wärmeversorgung neuer wohnbaulich und gemischt genutzter Quartiere erreicht werden.
* Abhängigkeit von der kommunalen Wärmeplanung als Grundlage. * Bremer Standard tritt als Orientierungsrahmen für die Planung von Bauvorhaben, für die noch kein beschlossener Bebauungsplan vorliegt, am 01.05.23 in Kraft. * Umsetzung eines Verbrennungsverbots in Bebauungsplänen ist anhand der konkreten Festsetzungen sowie der konkreten städtebaulichen Situation im Einzelfall zu prüfen. Eine Umsetzungspflicht gilt dann für den Neubau. * das Verbrennungsverbot ist abhängig von der Anschlussmöglichkeit an Fernwärme, der Möglichkeit dezentraler Lösungen oder der Planung von kleinen Nahwärmenetzen (diese Betrachtung ist Aufgabe der kommunalen Wärmeplanung) und der konkreten städtebaulichen Situation.
* In den Gebieten, in denen der Bremer Standard keine Anwendung findet, sind ebenfalls entsprechende Maßnahmen zu prüfen und umzusetzen (Strategiepapier WfB: "zukunftsweisende Wirtschaftsstandorte")
Anzahl der B-Plane mit entsprechenden Festsetzungen und Regelungen