Das Bremische Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie (BremSolarG) soll als regulatorisches Instrument zur Erreichung der Klimaschutzziele des Landes Bremen dienen. Das BremSolarG ist am 24. Mai 2023 in Kraft getreten (s. Verlinkung zum Gesetz). Zunächst war geplant, die weiteren Umsetzungs- und Vollzugsregelungen über eine Rechtsverordnung zu konkretisieren. An Stelle einer Verordnung wurde nun jedoch eine Änderung des Gesetzes mit einer Vereinfachung und Konkretisierung der Regelungen zu den vorgesehenen Verpflichtungen und Vollzugsverfahren durchgeführt. Das Änderungsgesetz zum BremSolarG wurde am 29.05.2024 durch die Bremische Bürgerschaft beschlossen und tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Mit dem Änderungsgesetz wurde eine einheitliche, gestraffte und praktikable Regelung der inhaltlich unveränderten Solarpflicht erreicht, die keiner zusätzlichen Rechtsverordnung mehr bedarf.
Im Folgenden werden die Inhalte der Solarpflicht kurz dargestellt:
Bauherrinnen und Bauherren sind nach § 2 Abs. 1 BremSolarG bei der Errichtung von Gebäuden grundsätzlich dazu verpflichtet, auf dem Dach des Gebäudes eine Photovoltaikanlage mit einer Modulfläche von mindestens 50 Prozent der Dachfläche im Sinne des § 3 BremSolarG zu installieren.
Eigentümerinnen und Eigentümer und sonst dinglich Verfügungsberechtigte von (Bestands)Gebäuden, bei denen das Dach ab dem 1. Juli 2024 grundlegend saniert wird, sind nach § 2 Abs. 2 BremSolarG verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Dachsanierung eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einer Leistung der Module von mindestens 1 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von mindestens 1.000 Voltampere zu installieren.
Das Gesetz sieht Ausnahmen in § 2 Abs. 4 sowie § 4 BremSolarG vor. Von der Solarpflicht ausgenommen sind z. B. Gebäude, deren Dachfläche nach § 3 BremSolarG 50 Quadratmeter unterschreitet oder Gebäude, die weit überwiegend mit Reet, Stroh oder Holz bedacht sind.
Alternativ gilt die Solarpflicht auch als erfüllt, wenn auf Außenflächen bzw. in, an oder auf einer baulichen Anlage innerhalb eines räumlich mit dem Gebäude zusammengehörenden Gebietes eine Photovoltaikanlage errichtet und betrieben wird, ohne dass dafür Grünflächen beseitigt oder Flächen versiegelt werden.
Auf Antrag kann die zuständige Behörde im Einzelfall von den Pflichten nach § 2 BremSolarG ganz, teilweise oder zeitweise befreien, soweit oder solange wegen besonderer Umstände, durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise durch ihre Erfüllung eine unbillige Härte zu erwarten ist.
Öffentliche bauliche Anlagen werden in § 7 BremSolarG aufgegriffen. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinde Bremen sowie der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven und ihre unmittelbaren Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts streben an, die dafür geeigneten Dachflächen öffentlicher baulicher Anlagen vollständig mit Photovoltaikanlagen zu bedecken. Hierzu sollen die in öffentlichem Eigentum stehenden Liegenschaften hinsichtlich der Verfügbarkeit, Lage und Ausrichtung von Flächen und deren sonstige Eignung für die Installation von Photovoltaikanlagen evaluiert und ein gebäudescharfer Photovoltaik-Ausbaupfad erstellt werden.
Die konkrete Ausgestaltung des BremSolarG sowie des Änderungsgesetzes zum BremSolarG ist den anhängenden Verlinkungen zu entnehmen. Darüber hinaus wird über die verlinkte Homepage der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft zum Thema Photovoltaik informiert.
Von einer Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen für neue, versiegelte Parkplatzflächen sowie Bestandsparkplätze wurde im Rahmen dieses Gesetzes zunächst abgesehen. Im Rahmen der vorgesehenen Evaluation des Gesetzes soll erneut die etwaige Aufnahme der sog. Pflicht zur Stellplatz-Photovoltaik geprüft werden.
Die nach § 5 Absatz 1 BremSolarG zuständige Behörde soll vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes evaluieren, in welchem Umfang das BremSolarG dazu beiträgt, das Ziel des BremSolarG nach § 1 Absatz 2 zu erreichen. Die Ergebnisse der Evaluation sollen der Fortentwicklung des Gesetzes dienen. In diesem Zusammenhang erneut aufgegriffen werden soll die Prüfung einer etwaigen sog. Pflicht zur Stellplatz-Photovoltaik.