Beschreibung
1) Die Festlegung eines CO2-Schattenpreises für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen der öffentlichen Hand in Höhe der CO2-Schadenskosten von 195 €/t
Siehe Ausführungen unter "Operationalisierung". Die dargestellten maßgeblichen Punkte und Optionen im Zusammenhang mit der Einführung von CO2-Schattenpreisen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen befinden sich derzeit noch in Prüfung. Voraussetzung für die weitergehenden Arbeitsschritte ist die Entwicklung eines Berechnungstools zur Ermittlung von CO2-Einsparungen.
1) Die Festlegung eines CO2-Schattenpreises für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen der öffentlichen Hand in Höhe der CO2-Schadenskosten von 195 €/t
Die Integration von CO2-Schattenpreisen in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ist grundsätzlich mit mehreren Herausforderungen verbunden:
(1) Senatsseitig ist aufgrund der Querschnittsfunktion Einvernehmen herzustellem, wie dem Auftrag der Enquete-Kommission, CO2-Schattenpreise in die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen aufzunehmen, bestmöglichst nachgekommen werden kann.
Dieses wurde bisher noch nicht eingeholt und ist auch im Zusammenhang mit der Initiative zur Integration von "Klimavorbehalten" in Gremienvorlagen zu betrachten und mitzudenken. Hierbei wäre auch zu klären, ob die Integration von CO2-Schattenpreisen in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen grundsätzlich für alle Bereiche zur Anwendung gebracht werden soll oder nur für bestimmte wie bspw. Baumaßnahmen.
(2) Derzeit verfügt Bremen noch über kein Instrument, für einzelne Maßnahmen zuverlässig und seriös die damit verbundene Einsparung von CO2 bzw. die damit verbundene Emission von CO2 zu ermitteln. Dies wäre jedoch Grundvoraussetzung, um einen CO2-Schattenpreis in die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung aufzunehmen. Ein entsprechendes "Berechnungstool" wurde von der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau in Auftrag gegeben. (3) Im Falle einer Aufnahme von CO2-Schattenpreisen in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind zahlreiche Gesetzesanpassungen erforderlich, die aufgrund der Querschnittswirkung sehr umfangreich sind und längeren zeitlichen Vorlauf benötigen. Hierzu wird beispielhaft auf das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz von Baden-Württemberg verwiesen. (https://www.landtagbw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/3000/17_3741_D.pdf) . Hierbei war ein mehrjähriger Vorlauf und eine Pilotierungsphase erforderlich, um letztendlich in die Umsetzung gehen zu können. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die mit CO2-Schattenpreisen verbundene Wirkung auch anderweitig - mit geringerer Eingriffsintensität -
erreicht werden könnte. Denkbar wären bspw. Ansätze, die die mit einer Maßnahme verbundenen CO2-Emissionen bereits in der Ausschreibung von Leistungen berücksichtigen (Ausschreibung von Baumaßnahmen). Ferner wäre auch denkbar, die CO2-Einsparung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vordergründig qualitativ darzustellen und nicht rein aus betriebswirtschaftlicher Sicht aufzurechnen.
Die genannten Punkte und Optionen befinden sich aktuell noch in der Bewertung und in der Klärung.