Beschreibung
Zur Verringerung von Treibhausgasemissionen und zum Erreichen eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands bis zum Jahr 2038 im Land Bremen kann der Einsatz erneuerbarer Energien bei der Deckung des Wärmeenergiebedarfs in Bestandsgebäuden beitragen.
Mit der zweiten Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG; sog. Heizungsgesetz) wurde eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien (Anteil von mind. 65 % bei neu in Gebäude einzubauenden Heizungsanlagen) im Rahmen der Wärmeversorgung bei Bestandsgebäuden und für Betreiber:innen von Gebäudenetzen eingeführt (§§ 71 ff. GEG).
§ 9a GEG (Länderregelung) ersetzt die bisher in § 56 GEG (alte Fassung) geregelte Abweichungsbefugnis zugunsten der Länder und räumt den Ländern ein, weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen zu stellen.
Sofern nach Abschluss der Analyse der 2. GEG-Novelle ein Erfordernis für eine über das GEG hinaus gehende, landesrechtliche Regelung festgestellt wurde, wird ein Entwurf für ein Landeswärmegesetz erarbeitet.