Zum Hauptinhalt springen
Bild: marjan-grabowski-nU5XNpnx4w0-unsplash

Fortschritt

  • noch nicht begonnen
  • in Prüfung / Vorbereitung
  • in Umsetzung
  • abgeschlossen
im Zeitplan

Am 01.01.2024 traten die neuen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Seither gilt, dass Heizungsanlagen, die in Gebäuden eingebaut oder aufgestellt werden, unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Operationalisierung) mindestens 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen müssen. Ergänzende Landesregelungen im Rahmen eines Landeswärmegesetzes sind zulässig. Die fachlichen Grundlagen für eine Entscheidung über mögliche Regelungsinhalte eines Landeswärmegesetzes werden derzeit geschaffen.

Beschreibung

Zur Verringerung von Treibhausgasemissionen und zum Erreichen eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands bis zum Jahr 2038 im Land Bremen kann der Einsatz erneuerbarer Energien bei der Deckung des Wärmeenergiebedarfs in Bestandsgebäuden beitragen.

Mit der zweiten Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG; sog. Heizungsgesetz) wurde eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien (Anteil von mind. 65 % bei neu in Gebäude einzubauenden Heizungsanlagen) im Rahmen der Wärmeversorgung bei Bestandsgebäuden und für Betreiber:innen von Gebäudenetzen eingeführt (§§ 71 ff. GEG).

§ 9a GEG (Länderregelung) ersetzt die bisher in § 56 GEG (alte Fassung) geregelte Abweichungsbefugnis zugunsten der Länder und räumt den Ländern ein, weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen zu stellen.

  • Operationalisierung

    Das seit 01.01.2024 geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht vor, dass Heizungsanlagen, die zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude eingebaut oder aufgestellt werden, mindestens 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen müssen (§ 71 Abs. 1 GEG).

    Diese Pflicht gilt in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven jedoch grundsätzlich erst nach dem 30. Juni 2026. Sofern vor diesem Datum für einzelne Gebiete durch die nach Landesrecht zuständige Stelle unter Berücksichtigung eines Wärmeplans eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, ist die oben dargestellte „65 % - Pflicht“ in diesen Gebieten nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erfüllen (§ 71 Abs. 8 GEG).

    Derzeit wird geprüft, ob und ggf. welche Regelungsinhalte unter Berücksichtigung des geltenden GEG sowie bereits bestehendem Landesrecht (insbes. § 15 BremKEG) auf Basis der Länderöffnungsklausel (§ 9a GEG) weitergehender landesspezifischer Regelungen bedürfen.

    Insbesondere die nach dem Abschlussbericht der Bremischen Enquete-Kommission vorgesehene Erhöhung des Pflichtanteils erneuerbarer Energien auf bis zu 100 % und die Verkürzung der Fristen zur Erfüllung dieser Anforderung im Rahmen eines Landeswärmegesetzes sind Teil dieser Prüfung. In diesem Zusammenhang werden Fragen der Erforderlichkeit sowie etwaigen Vollziehbarkeit derartiger erhöhter landesgesetzlicher Anforderungen gestellt und bewertet.

    • Hinweise: Die Anforderungen an den Neubau können mangels Gesetzgebungskompetenz nicht durch die Länder abweichend geregelt werden und etwaige Fernwärmeregelungen sind im Kontext "Kommunale Wärmeplanung" zu bewerten.

Meilensteine

Was bleibt zu tun?

  • Zu erledigen30.6.2025

    Vorbereitung weitergehender Regelungen

    Sofern nach Abschluss der Analyse der 2. GEG-Novelle ein Erfordernis für eine über das GEG hinaus gehende, landesrechtliche Regelung festgestellt wurde, wird ein Entwurf für ein Landeswärmegesetz erarbeitet.

Was passiert gerade?

  • Zu erledigen31.12.2024

    Analyse der 2. GEG-Novelle und Prüfung möglicher Inhalte eines Landeswärmegesetzes

    Klärung, ob und in welchem Umfang die im Enquete-Bericht genannten Maßnahmen, die über die im GEG derzeit geregelten Anforderungen hinausgehen, im Rahmen eines Landeswärmegesetzes normiert werden können.

Was wurde gemacht?

  • Erledigt08.03.2024

    Prüfung der Regelungskompetenz auf Landesebene

    Die Klärung, ob und in welchem Umfang weitere Landesregelungen rechtlich möglich sind, ist erfolgt.

    Ergebnis: Ergänzende Landesregelungen im Rahmen eines Landeswärmegesetzes zur Verschärfung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes sind grundsätzlich zulässig (§ 9a GEG).

    Demnach können die Länder „durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen“.

    Das bedeutet, dass durch ein Landeswärmegesetz zum Beispiel höhere Anforderungen an den prozentualen Anteil an erneuerbaren Energien zur Beheizung oder Kühlung von Gebäuden sowie den Zeitpunkt der Erfüllung dieser Anforderungen geregelt werden können.

Zusammenfassung und Kontakte

  • Umsetzungsebene

    Land

Zuständige Organisationen

  • Voraussichtliche Messbarkeit der CO₂-Reduktion

    mittelbar / indirekt
  • Priorität des Ressorts

    normal
  • Voraussichtlicher Umsetzungsbeginn

    2024
  • Geplanter Abschluss

    fortlaufend
  • Handlungsschwerpunkt des Senats

    Keiner
Letzte Aktualisierung 29.07.2024