Das seit 01.01.2024 geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht vor, dass Heizungsanlagen, die zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude eingebaut oder aufgestellt werden, mindestens 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen müssen (§ 71 Abs. 1 GEG).
Diese Pflicht gilt in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven jedoch grundsätzlich erst nach dem 30. Juni 2026. Sofern vor diesem Datum für einzelne Gebiete durch die nach Landesrecht zuständige Stelle unter Berücksichtigung eines Wärmeplans eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, ist die oben dargestellte „65 % - Pflicht“ in diesen Gebieten nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erfüllen (§ 71 Abs. 8 GEG).
Nach § 9a GEG (Länderregelung) dürfen die Länder weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen.
Derzeit wird geprüft, ob und ggf. welche Regelungsinhalte unter Berücksichtigung des geltenden GEG sowie bereits bestehendem Landesrecht (insbes. § 15 BremKEG) auf Basis der Länderöffnungsklausel (§ 9a GEG) weitergehender landesspezifischer Regelungen bedürfen. Insbesondere die nach dem Abschlussbericht der Bremischen Enquete-Kommission vorgesehene Erhöhung des Pflichtanteils erneuerbarer Energien auf bis zu 100 % und die Verkürzung der Fristen zur Erfüllung dieser Anforderung im Rahmen eines Landeswärmegesetzes sind Teil dieser Prüfung. In diesem Zusammenhang werden Fragen der Erforderlichkeit sowie etwaigen Vollziehbarkeit derartiger erhöhter landesgesetzlicher Anforderungen gestellt und bewertet.
- Hinweis: Die Anforderungen an den Neubau können mangels Gesetzgebungskompetenz nicht durch die Länder abweichend geregelt werden und etwaige Fernwärmeregelungen sind im Kontext "Kommunale Wärmeplanung" zu bewerten.
Sofern nach Abschluss der Analyse der 2. GEG-Novelle ein Erfordernis für eine über das GEG hinaus gehende, landesrechtliche Regelung festgestellt wurde, wird ein Entwurf für ein Landeswärmegesetz erarbeitet.